BEITRÄGE
Einige Beiträge von deutschen, russischen, amerikanischen usw. MedienrepräsentantInnen, ForscherInnen über Journalistik, Massenmedien, Pressefreiheit und Journalismus überhaupt.
Presse, Hörfunk und Fernsehen in der Bundesrepublik Deutschland
I. Aufbau und Rahmenbedingungen der deutschen Medien
Das totalitäre Regime des Nationalsozialismus hinterließ
1945 in Deutschland auch im Bereich der Publizistik ein Trümmerfeld.
Die Besatzungsmächte beseitigten nach der Eroberung Deutschlands
die bisherige Medienordnung und begannen mit der Entwicklung eines Systems
von Massenkommunikationsmitteln, das sich an ihren eigenen politischen
und gesellschaftlichen Traditionen orientierte.
1. Nach der Stunde Null
In den westlichen Besatzungszonen übernahmen Presse und Rundfunk
eine angemessene Funktion in einer neu zu schaffenden freiheitlich-demokratischen
Staats- und Gesellschaftsordnung. Bis in die achtziger Jahre blieb hier
eine Grundstruktur der nach 1949 in Bundesrepublik Deutschland entstandenen
Medienordnung erhalten: Die Presse war privatwirtschaftlich organisiert,
der Rundfunk öffentlich-rechtlich. In der Sowjetischen Besatzungszone
und in der später daraus entstandenen Deutschen Demokratischen Republik
dienten die Medien den Zielen der Staatspartei und unterlagen zur Durchsetzung
der marxistisch-leninistischen Weltanschauung einem engmaschigen System
der Kontrolle und Weisung; privates Eigentum an Medienunternehmen gab
es nicht.
2. Deutsche übernehmen wieder die Verantwortung
Im westdeutschen Pressewesen gab es zwei Stufen der Neuordnung. Zunächst
erschienen auf der Basis von Lizenzen der Besatzungsbehörden etwa
160 sogenannte Lizenzzeitungen, von denen bei Aufhebung des Lizenzzwanges
am 23. September 1949 noch 137 Titel in den westlichen Besatzungszonen
erschienen. Danach kehrten die sogenannten Altverleger, die vor 1945 Zeitungen
und Zeitschriften besessen hatten, auf den Markt zurück.
Es kam in den ersten neun Monaten nach dem Ende der Lizenzzeit in der
soeben gegründeten Bundesrepublik Deutschland zur Neu- oder Wiedergründung
von über 570 Zeitungsverlagen. In der Sowjetischen Besatzungszone
wurde die Herausgabe von Zeitungen den Parteien und Massenorganisationen
übertragen; die Zeitungen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands
(SED) als Staatspartei hatten einen Anteil von etwa 90 Prozent an der
Gesamtauflage. Im Rundfunk betrieb ebenfalls jede Besatzungsmacht in ihrer
Zone eine Neuordnung nach unterschiedlichen Kriterien. Die bis 1945 zentralistisch
organisierte Reichs-Rundfunk-Gesellschaft war zerschlagen worden, und
in allen Besatzungszonen entstanden unabhängig voneinander Hörfunkanstalten,
die die Alliierten mit deutschen Mitarbeitern betrieben - nach Entstehung
der Bundesrepublik Deutschland die Basis für öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten nach deutschem Recht.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949 räumte dem
Deutschen Bundestag, dem Parlament des Bundesstaates, im Zuge einer betonten
Föderalisierung der Staatsstruktur lediglich für den Bereich
der Presse eine Kompetenz zur Rahmengesetzgebung ein, die aber bisher
nicht genutzt wurde. Die das Medienwesen regelnden Gesetze hingegen sind
der im Grundgesetz verankerten Kulturhoheit der einzelnen Bundesländer
überlassen. Diese wehren sich seither energisch gegen jede Beeinträchtigung
ihrer Rechte - nicht immer zum Vorteil juristischer, wirtschaftlicher
und publizistischer Einheitlichkeit in der Mediengesetzgebung. Spürbar
sind die je nach Bundesland unterschiedlichen medienpolitischen Konzepte
vor allem bei Hörfunk und Fernsehen.
Da sich die Medien in den vergangenen Jahrzehnten auch zu einem wichtigen
Wirtschaftsfaktor entwickelt haben, muß besonders bei der Verhinderung
des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht das Kartellrecht des Bundes
eingreifen. In den Berichten des Internationalen Presse-Institutes in
London, das über die Pressefreiheit in der Welt wacht, findet man
die Bundesrepublik Deutschland als eines der wenigen Länder, in denen
der Staat die starke Position einer freiheitlichen Publizistik respektiert.
In Artikel 5 des Grundgesetzes (vgl. Anhang 1) aus dem Jahre 1949 ist
die Freiheit der Medien verfassungsrechtlich garantiert. Die Einschränkungen,
die Artikel 5 genau bezeichnet, dienen dem Schutz der Jugend vor verrohenden
und entsittlichenden Publikationen und Filmen sowie der Wahrung der Persönlichkeitsrechte
des einzelnen Bürgers; in Streitfällen obliegt den Gerichten
die Rechtsabwägung. Wiederholt hat auch das Bundesverfassungsgericht,
das oberste Rechtsprechungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, Aufgaben
und Bedeutung der Publizistik in der Demokratie interpretiert. Hinsichtlich
der Presse hat es festgestellt, ihr sei nicht nur das Recht der freien
Meinungsäußerung verfassungsrechtlich garantiert, sondern "die
institutionelle Eigenständigkeit ... von der Beschaffung der Information
bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung". Das beschränkt den
Staat bei jeglicher Gesetzgebung, die die Freiheit der Presse in irgendeiner
Form beeinträchtigen könnte. Allerdings beschränkt dies
auch "ordnende" Eingriffe, wenn Unabhängigkeit und Eigenständigkeit
der Publizistik - vor allem der Presse - durch medieninterne Entwicklungen,
zum Beispiel fortschreitende Konzentration, gefährdet sind. Bei drohender
Einschränkung des Meinungsmarktes - insbesondere durch das Verschwinden
auflagenschwacher und wirtschaftlich gefährdeter Zeitungen sowie
durch Oligopole im Bereich des privaten Rundfunks - greifen jedoch Regeln
aus dem Wirtschaftsrecht, vor allem aufgrund des Kartellgesetzes, das
genaue Vorgaben über die Aufgreifkriterien enthält, wenn Verlage
sich an Konkurrenzunternehmen oder private Rundfunkveranstalter sich an
mehreren Gesellschaften beteiligen. Deshalb besteht eine Anmelde- und
Genehmigungspflicht von Zusammenschlüssen beim Bundeskartellamt.
Der Unterschied in der Organisationsform der Presse einerseits und des
Rundfunks andererseits, wie er seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland
mehr als drei Jahrzehnte charakteristisch war, besteht seit Mitte der
achtziger Jahre, das heißt seit der Nutzung von Kabel- und Satellitenrundfunk
und der Erweiterung des terrestrischen Sendernetzes auf neue Frequenzen,
nicht mehr. Das vor freiem Wettbewerb geschützte öffentlich-rechtliche
Rundfunksystem ist nun Teil des dualen Systems der Rundfunkordnung, in
dem auch private Eigentümer als Träger von Hörfunk- und
Fernsehgesellschaften auftreten.
Nach der Herstellung der deutschen Einheit auf der Basis des am 3. Oktober
1990 in Kraft getretenen Grundlagenvertrages ergab sich die Aufgabe, das
totalitäre Mediensystem der DDR den demokratischen Strukturen der
Bundesrepublik Deutschland anzupassen. Der staatliche Rundfunk wurde durch
öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten auf Landesebene ersetzt;
das monopolistische Rundfunksystem in das duale System überführt,
das wie in den westlichen Bundesländern auch privatwirtschaftlich
geführte Hörfunk- und Fernsehgesellschaften zuläßt.
Die Presse schließlich ging aus dem Besitz der Parteien und Massenorganisationen
an Verlage mit privaten Eigentümern.
3. Presse- und Rundfunkgesetze als Sache der Bundesländer
Die innere Ordnung der Presse ist in Pressegesetzen der einzelnen Länder
geregelt, die in den wichtigsten Bestimmungen - zum Beispiel Nennung des
für den Inhalt strafrechtlich Verantwortlichen im Impressum, Gegendarstellungsrecht,
Sorgfaltspflicht und Kennzeichnung bezahlter Veröffentlichungen -
übereinstimmen. Unter dem Aspekt des Jugendschutzes kann eine Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Schriften entscheiden, daß bestimmte
Publikationen Jugendlichen nicht frei zugänglich sein dürfen.
Redakteuren steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu; niemand kann sie
zwingen, ihre Informanten und Quellen zu nennen, allerdings kann selbstrecherchiertes
Material bei einem Journalisten oder einem Medium durch Gerichtsbeschluß
beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme einer Zeitung oder Zeitschrift
muß ein Richter anordnen, allein das Bundesverfassungsgericht kann
das Erscheinen einer verfassungsfeindlichen Publikation verbieten. Auch
das Staatsoberhaupt, die Mitglieder der Regierung und die Parlamentarier
genießen gegenüber den Medien keinen Sonderstatus. Meinungsäußerungen,
und seien sie noch so abwertend, sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes
geschützt.
Anspruch auf rechtlichen Schutz besteht nur gegen falsche Tatsachenbehauptungen.
Besonders umstritten ist die durch das Strafgesetzbuch geschützte
"Wahrnehmung berechtigter Interessen" - im Rahmen der Publizistik als
Wahrung "öffentlicher" Interessen bezeichnet -, wenn schutzwürdige
staatliche Belange tangiert sind, beispielsweise bei Landesverrat. Der
juristischen Interpretation bedarf auch die in den Landespressegesetzen
verankerte Pflicht der Behörden, den Vertretern der Presse "die der
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte
zu erteilen", wobei allerdings Regelungen der Geheimhaltung, des Eingriffs
in ein schwebendes Verfahren usw. vor Mißbrauch dieses Rechtes schützen.
Die Rechtsstellung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
ist in Landesrundfunkgesetzen oder in Staatsverträgen zwischen mehreren
Bundesländern festgelegt. Sie regeln in erster Linie Struktur, Organisation
und Finanzierung der jeweiligen Rundfunkanstalt. Vor allem ist es das
Ziel, durch Vertreter aller gesellschaftlich wichtigen Gruppen und Organisationen
den Einfluß der Öffentlichkeit in den Aufsichtsgremien zu sichern.
In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die Alleinstellung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks weitgehend aufgehoben. Die technische Entwicklung hatte dazu
geführt, daß eine große Zahl von nutzbaren Sendefrequenzen
zur Verfügung steht und durch Kabel und Satellit die Haushalte besser
als durch die terrestrischen Sender versorgt werden können. Deshalb
hat sich seit 1984 ein von heftigen Konkurrenzkämpfen und juristischen
Auseinandersetzungen begleitetes Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen
und privaten Hörfunk- und Fernsehanbietern entwickelt.
In einem 1986 gefällten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht
das duale Rundfunksystem bestätigt, aber zugleich den öffentlich-rechtlichen
Anstalten die Aufgabe der "Grundversorgung" übertragen und ihnen
eine Bestands- und Entwicklungsgarantie gegeben. Am 31. August 1991 haben
die Bundesländer einen neuen "Staatsvertrag über den Rundfunk
im vereinten Deutschland" geschlossen, der das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem
und privatem Rundfunk regelt. Von besonderem Gewicht sind Vereinbarungen
über die Sicherung der Meinungsvielfalt, den Schutz der Jugend, die
Finanzierung der Programme sowie die Dauer der Werbung.
Die rechtlichen Grundlagen für privatwirtschaftlich organisierten
Hörfunk und Fernsehen haben die Parlamente in Bundesländern
in den letzten Jahren durch Landesmediengesetze gelegt, wobei sich die
unterschiedlichen parteipolitischen Machtverhältnisse in divergierenden
medienpolitischen Konzepten niederschlugen. Diese Regelungen übertragen
sogenannten Landesmedienanstalten, staatsunabhängigen Anstalten des
öffentlichen Rechts, die Auswahl und Zulassung privater Rundfunkveranstalter.
Sie kontrollieren die Einhaltung der Programmrichtlinien, insbesondere
im Jugendschutz und in der Werbung. Sie vergeben auch die Kanäle
in den Breitbandkabelnetzen der Deutschen Telekom und der privaten Netzbetreiber.
Angesichts der zunehmenden Konzentrationsbewegung im privatwirtschaftlich
organisierten Fernsehen haben die Länder Medienexperten in eine Kommission
zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) berufen, die seit
Mai 1997 die bundesweit zuständige Prüfinstanz für Konzentrationsfragen
des Privatfernsehens ist. Alle bei den Landesmedienanstalten eingehenden
Lizenzanträge müssen ihr vorgelegt werden, sie kann aber auch
bereits vergebene Lizenzen neu prüfen. Um rechtliche Klarheit für
Online-Angebote zu schafften, die sowohl der Massen- wie der Individualkommunikation
dienen können, hat der Deutsche Bundestag das weltweit erste Gesetz
verabschiedet, das die Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste
regelt.
Es trat am 1. August 1997 in Kraft, bezieht sich jedoch entsprechend
der Kompetenz des Bundes nur auf Dienste, die der Individualkommunikation
(Telebanking, Teleshopping, Datenbankdienste usw.) dienen. Die Länder
haben parallel dazu in einem Staatsvertrag über Mediendienste einen
Ordnungsrahmen geschaffen für massenkommunikative Online-Angebote
(elektronische Presse, Video on demand u.ä.), bei denen Information
und Meinungsbildung der Allgemeinheit im Vordergrund stehen.
4. Die Europäische Union nimmt Einfluß
Nachdem es lange Zeit international ausschließlich um Sendefrequenzen
und die Abstrahlungskegel von Satelliten ging, haben im vergangenen Jahrzehnt
die Europäische Union (EU) und das Europäische Parlament in
Straßburg medienpolitische Richtlinien für das Fernsehen verabschiedet,
die teilweise mit nationalen Rechten kollidieren. Problematisch ist dabei,
daß die EU-Kommission den Rundfunk primär unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten und der Gewährleistung eines freien Dienstleistungsverkehrs
bewertet, während nach deutschem Rechtsverständnis die öffentlichen
Aufgaben der Medien im Staats- und Gesellschaftssystem sowie ihre kulturelle
Funktion Vorrang haben.
So sah die EU-Kommission in der Konkurrenz von Fernsehanbietern, die
sich überwiegend aus Gebühren finanzieren, mit denen, deren
wirtschaftliche Basis allein die Werbeeinnahmen bilden, eine Wettbewerbsverzerrung.
Das hat die europäischen Regierungen veranlaßt, in einer Protokollerklärung
zum Vertrag von Amsterdam (17. Juni 1997) den Mitgliedstaaten das Recht
einzuräumen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auszugestalten
und seine Finanzierung zu regeln.
Der Wettbewerb zwischen den beiden Systemen darf dadurch nicht beeinträchtigt
werden. Im März 1998 hat die EU die Mitgliedstaaten aufgefordert,
den Betrieb von Breitbandkabelnetzen und die Anbieterfunktion von Kommunikationsleistungen
rechtlich und organisatorisch zu trennen. Das hat die Deutsche Telekom
zu Ausgliederung ihrer Aktivitäten als größter deutscher
Netzbetreiber gezwungen.
Ebenfalls unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten hat die EU untersagt,
daß die beiden marktbeherrschenden Anbietergruppen von Fernsehprogrammen,
die Kirch-Gruppe und CLT/Ufa, zusammen mit der Deutschen Telekom in einer
gemeinsamen Gesellschaft einen Decoder für verschlüsselt verbreitetes
Fernsehen vermarkten und anderen dieses System nicht zugänglich machen.
Ferner wurde von ihr der Zusammenschluß der beiden einzigen deutschen
Anbieter für Pay-TV, DF 1 und Premiere, verhindert.
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