RECHT UND ETHIK Verfassungs- und Gesetzesgrundlagen für journalistische
Fachtätigkeit und Kommunikationsbereich, Rechts- und Verhaltensnormen der
JournalistInnen
Publizistische Grundsätze
(Pressekodex)
Richtlinien für die publizistische Arbeit
nach den Empfehlungen des Deutschen Presserats
Beschwerdeordnung
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Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden
beschlossen und Bundespräsident Gustav W. Heinemann am 12. Dezember
1973 in Bonn überreicht in der Fassung vom 2. Marz 2005.
Die im Grundgesetz der Bundesrepublik verbürgte Pressefreiheit schließt
die Unabhängigkeit und Freiheit der Information, der Meinungsäußerung
und der Kritik ein. Verleger, Herausgeber und Journalisten müssen
sich bei ihrer Arbeit der Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit
und ihrer Verpflichtung für das Ansehen der Presse bewusst sein.
Sie nehmen ihre publizistische Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen,
unbeeinflusst von persönlichen Interessen und sachfremden Beweggründen
wahr.
Die publizistischen Grundsätze konkretisieren die Berufsethik der
Presse. Sie umfasst die Pflicht, im Rahmen der Verfassung und der verfassungskonformen
Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der
Presse einzustehen.
Die Regelungen zum Redaktionsdatenschutz gelten für die Presse,
soweit sie personenbezogene Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken
erhebt, verarbeitet oder nutzt. Von der Recherche über Redaktion,
Veröffentlichung, Dokumentation bis hin zur Archivierung dieser Daten
achtet die Presse das Privatleben, die Intimsphäre und das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen.
Die Berufsethik räumt jedem das Recht ein, sich über die Presse
zu beschweren. Beschwerden sind begründet, wenn die Berufsethik verletzt
wird.
1. Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und
die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote
der Presse.
2. Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen
in Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung,
Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht
werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte
Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu
machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar
gemacht werden.
3. Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere
personenbezogener Art, die sich nachträglich als falsch erweisen,
hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich von
sich aus in angemessener Weise richtigzustellen.
4. Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationen
und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
5. Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
6. Jede in der Presse tätige Person wahrt das Ansehen und die Glaubwürdigkeit
der Medien sowie das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung
nicht preis.
7. Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit
gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private
oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche
wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst
werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten
auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen
zu werblichen Zwecken.
8. Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen.
Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen,
so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist
zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte
Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
9. Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen
und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
10. Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder
religiöse Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich
verletzen können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu
vereinbaren.
11. Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung
von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung
zu berücksichtigen.
12. Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner
Zugehorigkeit zu einer rassischen, ethnischen, religiosen, sozialen oder
nationalen Gruppe diskriminiert werden.
13. Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren
und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen.
Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines
solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende
Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil
nicht als Schuldiger hingestellt werden. Über Entscheidungen von
Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor
deren Bekanntgabe berichtet werden.
14. Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen
sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen
oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse,
die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen
oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
15. Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet
sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion
zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit
und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung
oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt
unehrenhaft und berufswidrig.
16. Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat
öffentlich ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in
den betroffenen Publikationsorganen.
Ziffer 1
Pressekodex
RL 1.1 bis RL 1.3
Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und
die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote
der Presse.
Richtlinie 1.1 - Exklusivverträge
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Vorgänge oder
Ereignisse, die nach Bedeutung, Gewicht und Tragweite für die Meinungs-
und Willensbildung wesentlich sind, darf nicht durch Exklusivverträge
mit den Informationsträgern oder durch deren Abschirmung eingeschränkt
oder verhindert werden. Wer ein Informationsmonopol anstrebt, schließt
die übrige Presse von der Beschaffung von Nachrichten dieser Bedeutung
aus und behindert damit die Informationsfreiheit.
Richtlinie 1.2 - Wahlkampfveranstaltungen
Es entspricht journalistischer Fairness, dient der Informationsfreiheit
der Bürger und wahrt die Chancengleichheit der demokratischen Parteien,
wenn die Presse in ihrer Berichterstattung über Wahlkampfveranstaltungen
auch Auffassungen mitteilt, die sie selbst nicht teilt.
Richtlinie 1.3 - Pressemitteilungen
Pressemitteilungen, die von Behörden, Parteien, Verbänden,
Vereinen oder anderen Interessenvertretungen herausgeben werden, müssen
als solche gekennzeichnet werden, wenn sie ohne Bearbeitung durch die
Redaktion veröffentlicht werden.
Ziffer 2
Pressekodex
RL 2.1 bis RL 2.6
Zur Veröffentlichung bestimmte Nachrichten und Informationen in
Wort und Bild sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt
auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung,
Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht
werden. Dokumente müssen sinngetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte
Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu
machen. Symbolfotos müssen als solche kenntlich sein oder erkennbar
gemacht werden.
Richtlinie 2.1 - Umfrageergebnisse
Der Deutsche Presserat empfiehlt der Presse, bei der Veröffentlichung
von Umfrageergebnissen von Meinungsbefragungsinstituten die Zahl der Befragten,
den Zeitpunkt der Befragung, den Auftraggeber sowie die Fragestellung
mitzuteilen. Sofern es keinen Auftraggeber gibt, soll vermerkt werden,
dass die Umfragedaten auf die eigene Initiative des Meinungsbefragungsinstituts
zurückgehen.
Richtlinie 2.2 - Symbolfoto
Kann eine Illustration, insbesondere eine Fotografie, beim flüchtigen
Lesen als dokumentarische Abbildung aufgefasst werden, obwohl es sich
um ein Symbolfoto handelt, so ist eine entsprechende Klarstellung geboten.
So sind
- Ersatz- oder Behelfsillustrationen (gleiches Motiv bei anderer Gelegenheit,
anderes Motiv bei gleicher Gelegenheit etc.),
- symbolische Illustrationen (nachgestellte Szene, künstlich visualisierter
Vorgang zum Text etc.),
- Fotomontagen oder sonstige Veränderungen deutlich wahrnehmbar
in Bildlegende bzw. Bezugstext als solche erkennbar zu machen.
Richtlinie 2.3 - Vorausberichte
Die Presse trägt für von ihr herausgegebene Vorausberichte,
die in gedrängter Fassung den Inhalt einer angekündigten Veröffentlichung
wiedergeben, die publizistische Verantwortung. Wer Vorausberichte von
Presseorganen unter Angabe der Quelle weiter verbreitet, darf sich grundsätzlich
auf ihren Wahrheitsgehalt verlassen. Kürzungen oder Zusätze
dürfen nicht dazu führen, dass wesentliche Teile der Veröffentlichung
eine andere Tendenz erhalten oder unrichtige Rückschlüsse zulassen,
durch die berechtigte Interessen Dritter verletzt werden.
Richtlinie 2.4 - Interview
Ein Interview ist auf jeden Fall journalistisch korrekt, wenn es vom
Interviewten oder dessen Beauftragten autorisiert wurde. Unter besonderem
Zeitdruck ist es auch korrekt, Äußerungen in unautorisierter
Interviewform zu veröffentlichen, wenn den Gesprächspartnern
klar ist, dass die Aussagen zur wörtlichen oder sinngemäßen
Publikation gedacht sind. Journalisten sollten sich stets als solche zu
erkennen geben.
Wird ein Interview ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut übernommen,
so muss die Quelle angegeben werden. Wird der wesentliche Inhalt der geäußerten
Gedanken mit eigenen Worten wiedergegeben, entspricht eine Quellenangabe
journalistischem Anstand. Bei Ankündigung eines Interviews in Form
einer Kurzfassung ist zu beachten, dass der Interviewte gegen Entstellungen
oder Beeinträchtigungen, die seine berechtigten Interessen gefährden,
geschützt ist.
Richtlinie 2.5 - Sperrfristen
Sperrfristen, bis zu deren Ablauf die Veröffentlichung bestimmter
Nachrichten aufgeschoben werden soll, sind nur dann vertretbar, wenn sie
einer sachgemäßen und sorgfältigen Berichterstattung dienen.
Sie unterliegen grundsätzlich der freien Vereinbarung zwischen Informanten
und Medien. Sperrfristen sind nur dann einzuhalten, wenn es dafür
einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt, wie zum Beispiel beim Text
einer noch nicht gehaltenen Rede, beim vorzeitig ausgegebenen Geschäftsbericht
einer Firma oder bei Informationen über ein noch nicht eingetretenes
Ereignis (Versammlungen, Beschlüsse, Ehrungen u.a.). Werbezwecke
sind kein sachlicher Grund für Sperrfristen.
Richtlinie 2.6 - Leserbriefe
(1) Den Lesern sollte durch Abdruck von Leserbriefen, sofern sie nach
Form und Inhalt geeignet sind, die Möglichkeit eingeräumt werden,
Meinungen zu äußern und damit an der Meinungsbildung teilzunehmen.
Es entspricht der journalistischen Sorgfaltspflicht, bei der Veröffentlichung
von Leserbriefen die publizistischen Grundsätze zu beachten.
(2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe
veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen
solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung
kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen
des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert.
Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.
(3) Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit
dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf
Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Die Presse sollte
beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben verzichten.
Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck
verzichtet werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist
mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.
(4) Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften namentlich bekannter
Verfasser ohne deren Einverständnis sind grundsätzlich unzulässig.
Kürzungen sind möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen
ständigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften,
die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung
vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen
oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das
Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck
zu verzichten.
(5) Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis.
Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.
Ziffer 3
Pressekodex
RL 3.1 bis RL 3.3
Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, insbesondere personenbezogener
Art, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan,
das sie gebracht hat, unverzüglich von sich aus in angemessener Weise
richtigzustellen.
Richtlinie 3.1 - Richtigstellung
Für den Leser muss erkennbar sein, dass die vorangegangene Meldung
ganz oder zum Teil unrichtig war. Deshalb nimmt eine Richtigstellung bei
der Wiedergabe des korrekten Sachverhalts auf die vorangegangene Falschmeldung
Bezug. Der wahre Sachverhalt wird geschildert, auch dann, wenn der Irrtum
bereits in anderer Weise in der Öffentlichkeit eingestanden worden
ist.
Richtlinie 3.2 - Dokumentierung
Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung personenbezogener Daten durch die Presse zur Veröffentlichung
von Richtigstellungen, Widerrufen, Gegendarstellungen oder zu Rügen
des Deutschen Presserats, so sind diese Veröffentlichungen von dem
betreffenden Publikationsorgan zu den gespeicherten Daten zu nehmen und
für dieselbe Zeitdauer zu dokumentieren wie die Daten selbst.
Richtlinie 3.3 - Auskunft
Wird jemand durch eine Berichterstattung in der Presse in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt, so hat das verantwortliche Publikationsorgan dem
Betroffenen auf Antrag Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden,
zu seiner Person gespeicherten Daten zu erstatten. Die Auskunft darf verweigert
werden, soweit
- aus den Daten auf Personen, die bei der Recherche, Bearbeitung oder
Veröffentlichung von Beiträgen berufsmäßig journalistisch
mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
- aus den Daten auf die Person des Einsenders, Gewährsträgers
oder Informanten von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für
den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
- durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten
die journalistische Aufgabe des Publikationsorgans durch Ausforschung
des Informationsbestandes beeinträchtigt würde oder
- es sich sonst als notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre
mit dem für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden
Vorschriften in Einklang zu bringen.
Ziffer 4
Pressekodex
RL 4.1 bis RL 4.3
Bei der Beschaffung von personenbezogenen Daten, Nachrichten, Informationsmaterial
und Bildern dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.
Richtlinie 4.1 - Grundsätze der Recherchen
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfaltspflicht.
Journalisten geben sich grundsätzlich zu erkennen. Unwahre Angaben
des recherchierenden Journalisten über seine Identität und darüber,
welches Organ er vertritt, sind grundsätzlich mit dem Ansehen und
der Funktion der Presse nicht vereinbar.
Verdeckte Recherche ist im Einzelfall gerechtfertigt, wenn damit Informationen
von besonderem öffentlichen Interesse beschafft werden, die auf andere
Weise nicht zugänglich sind.
Bei Unglücksfällen und Katastrophen beachtet die Presse, dass
Rettungsmaßnahmen für Opfer und Gefährdete Vorrang vor
dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit haben.
Richtlinie 4.2 - Recherche bei schutzbedürftigen Personen
Bei der Recherche gegenüber schutzbedürftigen Personen ist
besondere Zurückhaltung geboten. Dies betrifft vor allem Menschen,
die sich nicht im Vollbesitz ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte
befinden oder einer seelischen Extremsituation ausgesetzt sind, aber auch
Kinder und Jugendliche. Die eingeschränkte Willenskraft oder die
besondere Lage solcher Personen darf nicht gezielt zur Informationsbeschaffung
ausgenutzt werden.
Richtlinie 4.3 - Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten
Personenbezogene Daten, die unter Verstoß gegen den Pressekodex
erhoben wurden, sind von dem betreffenden Publikationsorgan zu sperren
oder zu löschen.
Ziffer 5
Pressekodex
RL 5.1
Die vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Richtlinie 5.1 - Vertraulichkeit
Hat der Informant die Verwertung seiner Mitteilung davon abhängig
gemacht, dass er als Quelle unerkennbar oder ungefährdet bleibt,
so ist diese Bedingung zu respektieren. Vertraulichkeit kann nur dann
nicht bindend sein, wenn die Information ein Verbrechen betrifft und die
Pflicht zur Anzeige besteht. Vertraulichkeit muss nicht gewahrt werden,
wenn bei sorgfältiger Güter- und Interessenabwägung gewichtige
staatspolitische Gründe überwiegen, insbesondere wenn die verfassungsmäßige
Ordnung berührt oder gefährdet ist.
Über als geheim bezeichnete Vorgänge und Vorhaben darf berichtet
werden, wenn nach sorgfältiger Abwägung festgestellt wird, dass
das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit höher rangiert
als die für die Geheimhaltung angeführten Gründe.
Ziffer 6
Pressekodex
RL 6.1 bis RL 6.2
Jede in der Presse tätige Person wahrt das Ansehen und die Glaubwürdigkeit
der Medien sowie das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht
Gebrauch und gibt Informanten ohne deren ausdrückliche Zustimmung
nicht preis.
Richtlinie 6.1 - Trennung von Funktionen
Übt ein Journalist oder Verleger neben seiner publizistischen Tätigkeit
eine Funktion, beispielsweise in einer Regierung, einer Behörde oder
in einem Wirtschaftsunternehmen aus, müssen alle Beteiligten auf
strikte Trennung dieser Funktionen achten. Gleiches gilt im umgekehrten
Fall. Widerstreitende Interessen schaden dem Ansehen der Presse.
Richtlinie 6.2 - Nachrichtendienstliche Tätigkeiten
Nachrichtendienstliche Tätigkeiten von Journalisten und Verlegern
sind mit den Pflichten aus dem Berufsgeheimnis und dem Ansehen der Presse
nicht vereinbar.
Ziffer 7
Pressekodex
RL 7.1 bis RL 7.3
Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit
gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private
oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche
wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst
werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten
auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen
zu werblichen Zwecken.
Richtlinie 7.1 - Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen
Für bezahlte Veröffentlichungen gelten die werberechtlichen
Regelungen. Nach ihnen müssen die Veröffentlichungen so gestaltet
sein, dass die Werbung für den Leser als Werbung erkennbar ist.
Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung
Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse,
Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze
zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt
insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes
öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht.
Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere
Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material sowie bei der Abfassung eigener redaktioneller
Hinweise durch die Redaktionen.
Dies gilt auch für unredigierte Werbetexte, Werbefotos und Werbezeichnungen.
Richtlinie 7.3 - Sonderveröffentlichungen
Sonderveröffentlichungen unterliegen der gleichen redaktionellen
Verantwortung wie alle redaktionellen Veröffentlichungen.
Ziffer 8
Pressekodex
RL 8.1 bis RL 8.8
Die Presse achtet das Privatleben und die Intimsphäre des Menschen.
Berührt jedoch das private Verhalten öffentliche Interessen,
so kann es im Einzelfall in der Presse erörtert werden. Dabei ist
zu prüfen, ob durch eine Veröffentlichung Persönlichkeitsrechte
Unbeteiligter verletzt werden. Die Presse achtet das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung und gewährleistet den redaktionellen Datenschutz.
Richtlinie 8.1 - Nennung von Namen/Abbildungen
(1) Die Nennung der Namen und die Abbildung von Opfern und Tätern
in der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten,
Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (siehe auch Ziffer 13 des Pressekodex)
sind in der Regel nicht gerechtfertigt. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse
der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen
abzuwägen. Sensationsbedürfnisse können ein Informationsinteresse
der Öffentlichkeit nicht begründen.
(2) Opfer von Unglücksfällen oder von Straftaten haben Anspruch
auf besonderen Schutz ihres Namens. Für das Verständnis des
Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs ist das Wissen um die Identität
des Opfers in der Regel unerheblich. Ausnahmen können bei Personen
der Zeitgeschichte oder bei besonderen Begleitumständen gerechtfertigt
sein.
(3) Bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichung
mittelbar Betroffenen, die mit dem Unglücksfall oder der Straftat
nichts zu tun haben, sind Namensnennung und Abbildung grundsätzlich
unzulässig.
(4) Die Nennung des vollständigen Namens und/oder die Abbildung
von Tatverdächtigen, die eines Kapitalverbrechens beschuldigt werden,
ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verbrechensaufklärung
liegt und Haftbefehl beantragt ist oder wenn das Verbrechen unter den
Augen der Öffentlichkeit begangen wird. Liegen Anhaltspunkte für
eine mögliche Schuldunfähigkeit eines Täters oder Tatverdächtigen
vor, sollen Namensnennung und Abbildung unterbleiben.
(5) Bei Straftaten Jugendlicher sind mit Rücksicht auf die Zukunft
der Jugendlichen möglichst Namensnennung und identifizierende Bildveröffentlichungen
zu unterlassen, sofern es sich nicht um schwere Taten handelt.
(6) Bei Amts- und Mandatsträgern können Namensnennung und
Abbildung zulässig sein, wenn ein Zusammenhang zwischen Amt und Mandat
und einer Straftat gegeben ist. Gleiches trifft auf Personen der Zeitgeschichte
zu, wenn die ihnen zur Last gelegte Tat im Widerspruch steht zu dem Bild,
das die Öffentlichkeit von ihnen hat.
(7) Namen und Abbild Vermisster dürfen veröffentlicht werden,
jedoch nur im Benehmen mit den zuständigen Behörden.
Richtlinie 8.2 - Schutz des Aufenthaltsortes
Der private Wohnsitz sowie andere Orte der privaten Niederlassung, wie
z. B. Krankenhaus-, Pflege-, Kur-, Haft- oder Rehabilitationsorte, genießen
besonderen Schutz.
Richtlinie 8.3 - Resozialisierung
Im Interesse der Resozialisierung müssen bei der Berichterstattung
im Anschluss an ein Strafverfahren in der Regel Namensnennung und Abbildung
unterbleiben.
Richtlinie 8.4 - Erkrankungen
Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden fallen
grundsätzlich in die Geheimsphäre des Betroffenen. Mit Rücksicht
auf ihn und seine Angehörigen soll die Presse in solchen Fällen
auf Namensnennung und Bild verzichten und abwertende Bezeichnungen der
Krankheit oder der Krankenanstalt, auch wenn sie im Volksmund anzutreffen
sind, vermeiden. Auch Personen der Zeitgeschichte genießen über
den Tod hinaus den Schutz vor diskriminierenden Enthüllungen.
Richtlinie 8.5 - Selbsttötung
Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung.
Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung
näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann
zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von
öffentlichem Interesse handelt.
Richtlinie 8.6 - Opposition und Fluchtvorgänge
Bei der Berichterstattung über Länder, in denen Opposition
gegen die Regierung Gefahren für Leib und Leben bedeuten kann, ist
immer zu bedenken: Durch die Nennung von Namen oder die Wiedergabe eines
Fotos können Betroffene identifiziert und verfolgt werden. Gleiches
gilt für die Berichterstattung über Flüchtlinge. Weiter
ist zu bedenken: Die Veröffentlichung von Einzelheiten über
Geflüchtete, die Vorbereitung und Darstellung ihrer Flucht sowie
ihren Fluchtweg kann dazu führen, dass zurückgebliebene Verwandte
und Freunde gefährdet oder noch bestehende Fluchtmöglichkeiten
verbaut werden.
Richtlinie 8.7 - Jubiläumsdaten
Die Veröffentlichung von Jubiläumsdaten solcher Personen,
die sonst nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen, bedingt, dass
sich die Redaktion vorher vergewissert hat, ob die Betroffenen mit der
Veröffentlichung einverstanden sind oder vor öffentlicher Anteilnahme
geschützt sein wollen.
Richtlinie 8.8 - Datenübermittlung
Alle von Redaktionen zu journalistisch-redaktionellen Zwecken erhobenen,
verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten unterliegen dem Redaktionsgeheimnis.
Die Übermittlung von Daten zu journalistisch-redaktionellen Zwecken
zwischen den Redaktionen ist zulässig. Sie soll bis zum Abschluss
eines formellen datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens unterbleiben.
Eine Datenübermittlung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass die
übermittelten Daten nur zu journalistisch-redaktionellen Zwecken
verarbeitet oder genutzt werden dürfen.
Ziffer 9
Pressekodex
Es widerspricht journalistischem Anstand, unbegründete Behauptungen
und Beschuldigungen, insbesondere ehrverletzender Natur, zu veröffentlichen.
Ziffer 10
Pressekodex
Veröffentlichungen in Wort und Bild, die das sittliche oder religiöse
Empfinden einer Personengruppe nach Form und Inhalt wesentlich verletzen
können, sind mit der Verantwortung der Presse nicht zu vereinbaren.
Ziffer 11
Pressekodex
RL 11.1 bis RL 11.6
Die Presse verzichtet auf eine unangemessen sensationelle Darstellung
von Gewalt und Brutalität. Der Schutz der Jugend ist in der Berichterstattung
zu berücksichtigen.
Richtlinie 11.1 - Unangemessene Darstellung
Unangemessen sensationell ist eine Darstellung, wenn in der Berichterstattung
der Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, herabgewürdigt
wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn über einen sterbenden
oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen in einer über
das öffentliche Interesse und das Informationsinteresse der Leser
hinausgehenden Art und Weise berichtet wird.
Richtlinie 11.2 - Berichterstattung über Gewalttaten
Bei der Berichterstattung über Gewalttaten, auch angedrohte, wägt
die Presse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die
Interessen der Opfer und Betroffenen sorgsam ab. Sie berichtet über
diese Vorgänge unabhängig und authentisch, lässt sich aber
dabei nicht zum Werkzeug von Verbrechern machen. Sie unternimmt keine
eigenmächtigen Vermittlungsversuche zwischen Verbrechern und Polizei.
Interviews mit Tätern während des Tatgeschehens darf es nicht
geben.
Richtlinie 11.3 - Unglücksfälle und Katastrophen
Die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen
findet ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen
von Angehörigen. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich
durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden.
Richtlinie 11.4 - Abgestimmtes Verhalten mit Behörden / Nachrichtensperre
Nachrichtensperren akzeptiert die Presse grundsätzlich nicht. Ein
abgestimmtes Verhalten zwischen Medien und Polizei gibt es nur dann, wenn
Leben und Gesundheit von Opfern und anderen Beteiligten durch das Handeln
von Journalisten geschützt oder gerettet werden können. Dem
Ersuchen von Strafenverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im
Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum,
ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige
Ersuchen überzeugend begründet ist.
Richtlinie 11.5 - Verbrecher-Memoiren
Die Veröffentlichung sogenannter Verbrecher-Memoiren verstößt
gegen die publizistischen Grundsätze, wenn Straftaten nachträglich
gerechtfertigt oder relativiert werden, die Opfer unangemessen belastet
und durch eine detaillierte Schilderung eines Verbrechens lediglich Sensationsbedürfnisse
befriedigt werden.
Richtlinie 11.6 - Drogen
Veröffentlichungen in der Presse dürfen den Gebrauch von Drogen
nicht verharmlosen.
Ziffer 12
Pressekodex
RL 12.1
Niemand darf wegen seines Geschlechts oder seiner Zugehörigkeit
zu einer rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen
Gruppe diskriminiert werden.
Richtlinie 12.1 - Berichterstattung über Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit
der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder
anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis
des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders
ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber schutzbedürftigen
Gruppen schüren könnte.
Ziffer 13
Pressekodex
RL 13.1 bis RL 13.2
Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren
und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen.
Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines
solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende
Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil
nicht als Schuldiger hingestellt werden. Über Entscheidungen von
Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor
deren Bekanntgabe berichtet werden.
Richtlinie 13.1 - Vorverurteilung - Folgeberichterstattung
Die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren dient
der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über
Straftaten, deren Verfolgung und richterlichen Bewertung. Bis zu einer
gerichtlichen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung, auch im Falle
eines Geständnisses. Auch wenn eine Täterschaft für die
Öffentlichkeit offenkundig ist, darf der Betroffene bis zu einem
Gerichtsurteil nicht als Schuldiger im Sinne eines Urteilsspruchs hingestellt
werden.
Vorverurteilende Darstellungen und Behauptungen verstoßen gegen
den verfassungsrechtlichen Schutz der Menschenwürde, der uneingeschränkt
auch für Straftäter gilt.
Ziel der Berichterstattung darf in einem Rechtsstaat nicht eine soziale
Zusatzbestrafung Verurteilter mit Hilfe eines "Medien-Prangers" sein.
Daher ist zwischen Verdacht und erwiesener Schuld in der Sprache der Berichterstattung
deutlich zu unterscheiden.
Hat die Presse über eine noch nicht rechtskräftige Verurteilung
eines namentlich erwähnten oder für einen größeren
Leserkreis erkennbaren Betroffenen berichtet, soll sie auch über
einen rechtskräftig abschließenden Freispruch bzw. über
eine deutliche Minderung des Strafvorwurfs berichten, sofern berechtigte
Interessen des Betroffenen dem nicht entgegenstehen. Diese Empfehlung
gilt sinngemäß auch für die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens.
Kritik und Kommentar zu einem Verfahren sollen sich erkennbar vom Prozessbericht
unterscheiden.
Richtlinie 13.2 - Straftaten Jugendlicher
Bei der Berichterstattung über Ermittlungs- und Strafverfahren
gegen Jugendliche sowie über ihr Auftreten vor Gericht soll die Presse
mit Rücksicht auf die Zukunft der Betroffenen besondere Zurückhaltung
üben. Diese Empfehlung gilt sinngemäß für jugendliche
Opfer von Straftaten.
Ziffer 14
Pressekodex
RL 14.1
Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle
Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder
Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die
sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen
oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.
Richtlinie 14.1 - Medizinische oder pharmazeutische Forschung
Die Berichterstattung über angebliche Erfolge oder Misserfolge
der medizinischen oder pharmazeutischen Forschung zur Bekämpfung
von Krankheiten verlangt Sorgfalt und Verantwortungsgefühl. In Text
und Aufmachung ist alles zu unterlassen, was bei Kranken und deren Angehörigen
unbegründete und mit dem tatsächlichen Stand der medizinischen
Forschung nicht in Einklang stehende Hoffnungen auf Heilung in absehbarer
Zeit erweckt.
Andererseits sollen durch kritische oder gar einseitige Berichte über
kontrovers diskutierte Meinungen Kranke nicht verunsichert und der mögliche
Erfolg therapeutischer Maßnahmen nicht in Frage gestellt werden.
Ziffer 15
Pressekodex
RL 15.1
Die Annahme und Gewährung von Vorteilen jeder Art, die geeignet
sein könnten, die Entscheidungsfreiheit von Verlag und Redaktion
zu beeinträchtigen, sind mit dem Ansehen, der Unabhängigkeit
und der Aufgabe der Presse unvereinbar. Wer sich für die Verbreitung
oder Unterdrückung von Nachrichten bestechen lässt, handelt
unehrenhaft und berufswidrig.
Richtlinie 15.1 - Einladungen und Geschenke
Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit von
Verlagen und Redaktionen sowie der unabhängigen Urteilsbildung der
Journalisten besteht, wenn Redakteure und redaktionelle Mitarbeiter Einladungen
oder Geschenke annehmen, deren Wert das im gesellschaftlichen Verkehr
übliche und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit notwendige Maß
übersteigt. Schon der Anschein, die Entscheidungsfreiheit von Verlag
und Redaktion könne durch Gewährung von Einladungen oder Geschenken
beeinträchtigt werden, ist zu vermeiden. Geschenke sind wirtschaftliche
und ideelle Vergünstigungen jeder Art. Die Annahme von Werbeartikeln
zum täglichen Gebrauch oder sonstiger geringwertiger Gegenstände
zu traditionellen Gelegenheiten ist unbedenklich.
Recherche und Berichterstattung dürfen durch die Vergabe oder Annahme
von Geschenken, Rabatten oder Einladungen nicht beeinflusst, behindert
oder gar verhindert werden. Verlage und Journalisten sollten darauf bestehen,
dass Informationen unabhängig von der Annahme eines Geschenks oder
einer Einladung gegeben werden.
Ziffer 16
Pressekodex
RL 16.1
Es entspricht fairer Berichterstattung, vom Deutschen Presserat öffentlich
ausgesprochene Rügen abzudrucken, insbesondere in den betroffenen
Publikationsorganen.
Richtlinie 16.1 - Rügenabdruck
Für das betroffene Publikationsorgan gilt: Der Leser muss erfahren,
welcher Sachverhalt der gerügten Veröffentlichung zugrunde lag
und welcher publizistische Grundsatz dadurch verletzt wurde.
Impressum: Deutscher Presserat, Gerhard-von-Are-Str. 8, 53111 Bonn
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